Sachsenspiegel IV 54

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Mappe #39 b: Privatrechtliche Zeremonien (Annahme an Kindesstatt, Vormundschaft, Belehnung, Huldigung)
Kategorien Verhaltensweisen, Rechtsbuch, Lehnswesen
Technik
Größe 7x10
Datierung ohne Angabe
Herkunft des Titels von Amira persönlich
Ordnungsmerkmale VIII 77

Untertitel

Cod. Dres. M 32 fol. 74 a Nr1

Inhalt

Die TUschezeichnung auf Pauspapier zeigt einen Mann auf einem Stuhl, der die Hände eines anderen festhält und ihm die Zunge herausstreckt, während er mahnend den rechten Zeigefinger erhoben hat. Es handelt sich dabei um SSp/Lehnsrecht, 262, 53 (nach Eckhardt) :"Verleiht der Herr seines Mannes Gut einem anderen, auch wenn er mit Finger und Zunge hierfür dessen Gewährsmann ist, soll jener darum den früheren Lehnsbesitz nicht entbehren, es sein denn, daß der Herr durch Zeugen beweisen kann, daß er ihm seinen Besitz in Lehnsreccht abgesprochen und entzogen habe. Der Herr kann niemandem ein Gut verleihen und ihm dafüt Gewähr leisten, er habe es denn selbst im Besitz. "

Abbildungen

Abbildung 1