Aus dem Sachsenspiegel I 9, § 6
Aus amira-2025
| Mappe | #39 b: Privatrechtliche Zeremonien (Annahme an Kindesstatt, Vormundschaft, Belehnung, Huldigung) |
|---|---|
| Kategorien | Menschendarstellung, Verhaltensweisen, Rechtsbuch |
| Technik | Tuschezeichnung |
| Größe | ca. 12 x 7 cm |
| Datierung | 14. Jahrhundert |
| Herkunft des Titels | aus der Sichtung im WS 95/96 |
| Ordnungsmerkmale | VIII. 72 |
Untertitel
Cod.piet.Ms.32 Dresden Öff.Bibl. fol.7a No.5 (Ssp.I 9)Inhalt
Tuschezeichnung auf Pauspapier. Links stehen zwei Menschen, eine von ihnen hat eine Pflanze in der Hand. Rechts sitzt ein Mensch auf einem Stein o. ä. . Der dazugehörige Text: "Stirbt aber jener, der es auflassen sollte, so ist sein sohn nicht zur auflassung verpflichtet, es sei denn, er habe sie selbst versprochen oder bürgen dafür gestellt. " (Hirsch S. 120)
Abbildungen
