Aus dem Sachsenspiegel I 9, § 6

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Mappe #39 b: Privatrechtliche Zeremonien (Annahme an Kindesstatt, Vormundschaft, Belehnung, Huldigung)
Kategorien Menschendarstellung, Verhaltensweisen, Rechtsbuch
Technik Tuschezeichnung
Größe ca. 12 x 7 cm
Datierung 14. Jahrhundert
Herkunft des Titels aus der Sichtung im WS 95/96
Ordnungsmerkmale VIII. 72

Untertitel

Cod.piet.Ms.32 Dresden Öff.Bibl. fol.7a No.5 (Ssp.I 9)

Inhalt

Tuschezeichnung auf Pauspapier. Links stehen zwei Menschen, eine von ihnen hat eine Pflanze in der Hand. Rechts sitzt ein Mensch auf einem Stein o. ä. . Der dazugehörige Text: "Stirbt aber jener, der es auflassen sollte, so ist sein sohn nicht zur auflassung verpflichtet, es sei denn, er habe sie selbst versprochen oder bürgen dafür gestellt. " (Hirsch S. 120)

Abbildungen

Abbildung 1