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Blatt "Sachsenspiegel IV 71 §§ 2, 3; IV 2 § 7; IV 67 (?)"

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Physikalische Merkmale

Inhalt:

Das stark verschmutzte Blatt trägt drei Tuschezeichnungenn auf Pauspapier. // Die erste Zeichnung ist in zwei Teile gegliedert: OBEN sind viele Menschen zu sehen, die von einem Richter oder König einen Handschuh bzw. eine Fahne erhalten. UNTEN erhält ein der Richter den Handschuh bzw. die Fahne von einem einzelnen zurück. Der Richter blickt zornig drein. Bildunterschrift nach Hirsch: "Wenn jemand mit einem Gerichte belehnt ist, das darf von dem Könige abwärts, nicht in die vierte Hand kommen, ausgenommen allein das Schultheissentum, weil kein Graf ohne den belehnten Schultheiss Gericht halten kann. Es kann ferner niemand ein Gericht weiter verleihen, das ihm verliehen ist, es sei denn ein besonderes Gericht, das in sein Gerichtsgebiet, wie eine Grafschaft in eine Markgrafschaft oder in ein anderes fehnlehn. Das darf er weiter verleiten und darf es sogar von rechts wegen nicht über ein Jahr ledig belassen, ebenso wie der König ein fehnlehn." // Die zweite Zeichnung zeigt ebenfalls eine Szene, in der ein Mann einen Gegenstand von links (wo zwei Männer stehen) nach rechts wo zwei Männer sitzen, weitergibt. BU nach Hirsch: "Ein burglehn aber und eine kirche und alle anderen lehn, kraft derer ein Mann nicht verpflichtet ist, dem reiche dienst zu leisten, die kann ein pfaffe und eine frau verleihen, obwohl sie nicht lehnsfähig sind etc." // Die dritte Zeichnung zeigt einen Mann auf einem Thron, der einen Baum hält. Ein zweiter Mann ergreift den Baum. BU nach Hirsch: nicht gefunden.

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Leopold-Wenger-Institut und MDZ/Digitale Bibliothek