Sachsenspiegel IV 26 § 2 (Mitte bis § 5)
Aus amira-2025
| Mappe | #43: Vormundschaft, Belehnung und Huldigung, Güldforderung v. Land, Landpacht |
|---|---|
| Kategorien | Verhaltensweisen, Rechtsbuch |
| Technik | |
| Größe | 13x25 |
| Datierung | ohne Angabe |
| Herkunft des Titels | aus der Sichtung im WS 95/96 |
| Ordnungsmerkmale | IV 22 |
Untertitel
Cod. Dresd. M 32 fol. 67 a Nr. 1-3Inhalt
Das Blatt trägt eine Tuschezeichnung auf Pauspapier und einen Textausriß aus dem Sachsenspiegel. Die Tuschezeichnung zeigt drei Szenen mit einem König, der jeweils durch Gesten den anwesenden Menschen etwas zu verleihen scheint. Die Menschen haben jeweils die Hand zum Schwur erhoben. Der Textauszug lautet nach Hirsch: "Der Herr ist immer des kindes vormund für das gut, das das kind von ihm hat, solange er das angefälle nicht verliehen hat. . . . Fortsetzung vergleiche Hirsch.
Abbildungen
