Sachsenspiegel IV 26 § 2 (Mitte bis § 5)

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Mappe #43: Vormundschaft, Belehnung und Huldigung, Güldforderung v. Land, Landpacht
Kategorien Verhaltensweisen, Rechtsbuch
Technik
Größe 13x25
Datierung ohne Angabe
Herkunft des Titels aus der Sichtung im WS 95/96
Ordnungsmerkmale IV 22

Untertitel

Cod. Dresd. M 32 fol. 67 a Nr. 1-3

Inhalt

Das Blatt trägt eine Tuschezeichnung auf Pauspapier und einen Textausriß aus dem Sachsenspiegel. Die Tuschezeichnung zeigt drei Szenen mit einem König, der jeweils durch Gesten den anwesenden Menschen etwas zu verleihen scheint. Die Menschen haben jeweils die Hand zum Schwur erhoben. Der Textauszug lautet nach Hirsch: "Der Herr ist immer des kindes vormund für das gut, das das kind von ihm hat, solange er das angefälle nicht verliehen hat. . . . Fortsetzung vergleiche Hirsch.

Abbildungen

Abbildung 1