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Blatt "Aus dem Sachsenspiegel I 48, § 2, § 3; 50,§ 1; 51, § 4; II 14"

Mappe

Herkunft des Titels:

Ordnungsmerkmale

Kategorien

Physikalische Merkmale

Untertitel:

(zu 75a) Msc.Dresd.M32 fol. 15a No.2 (Ssp.I 48); Msc.Dresd.M32 fol. 15a No.3 (Ssp.I 49,50).
(zu 75 b) Msc.Dresd.M32 fol.15b No.4 (Ssp.I 51).

Inhalt:

Vier Tuschezeichnungen auf Pauspapier. Oben links (75a) sitzt rechts ein Richter mit Schwert. Daneben schwört einer, ein anderer hält diesen fest. Darunter sitzt ebenfalls rechts ein Richter mit Schwert. Daneben steht ein weiterer Mensch mit einem Schwert und führt hinter sich ein Pferd mit einem Toten. Der dazugehörige Text: "Lahme leute müssen ferner antworten und klagen ohne vormund, es sei denn, daß die klage zu kamfe geht. Dann sei ihr vormund einer ihrer ebenbürtig schwertmagen, wer er sei, der es tun will" (nach Hirsch S.144 f.). "Ebenso darf man auch einen toten verteidigen, wenn ein gegner ihn überführen will... Wer ferner einen anderen verwundet oder tötet und ihn gefangen vor gericht führt und ihn als friedebrecher überführen will, vollbringt er dies nicht, si ist er selber der missetat überführt, die er an dem anderen getan hat." (nach Hirsch S.145). Amira ordnet hier den Anfang des zweiten Textes fälschlicherweise I 49 zu, es ist aber I 48 § 3.
Die Darstellung rechts oben (75b) zeigt rechts einen sitzenden Richter mit Schwert. Links daneben steht ein Mann mit erhobenen Händen und noch ein Mann. Der dazuhgehörige Text: "Wenn ein schöffenbar freier mann einen seiner standesgenossen zum kampf anspricht, der muß wissen seine vier ahnen und sein hantgemal und muß sie benennen, oder jener verweigert ihm den kampf mit recht" (Hirsch S.147).
Die Darstellung unten rechts (75c) zeigt rechts den sitzenden Richter, und links zwei über einer Leiche kämpfende Männer. Daneben rechts steht: "zu Ssp. II 14".

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Leopold-Wenger-Institut und MDZ/Digitale Bibliothek