Sachsenspiegel I 57, I 66, § 1, II 10, § 3

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Mappe #32: Eidesleistung
Kategorien Menschendarstellung, Richter, Gefangennahme, Gerichtsszenen, Gericht, Rechtsbuch, Eid
Technik Tuschezeichnung
Größe 20x30
Datierung ohne Angabe
Herkunft des Titels aus der Sichtung im WS 95/96
Ordnungsmerkmale V. 70abc

Untertitel

Msc. Dresd. (...)

Inhalt

Das Blatt trägt drei Tuschezeichnungen auf Pauspapier, die Abbildungen aus dem Sachsenspiegel (s. o. ) wiedergeben. // Bild 70a zeigt einen Richter, einen Mann mit Richtschwert und einen Mann, der mit verbundenen Augen vor dem Richter sitzt. Darüber wölben sich Sonne, Mond und Sterne. Bildunterschrift: "Wird der dieb oder der räuber binnen tag und nacht nicht überführet, so hat der gaugraf keine gerichtsgewalt mehr über ihn. Dann soll ihn richten der belehnte richter. " Hirsch, S. 152)// Bild 70b zeigt viele Menschen, die vor einem Richter stehen und diesen anblicken. Bildunterschrift: "Wen man auf handhafter tat gereift, gerade so wie gefangen wird, soll man ihn vor gericht bringen und der kläger soll ihn selb siebent überführen. " (Hirsch, S. 164) // Das dritte Bild zeigt einen Richter, der auf seinem Stuhl sitzt. Ihm gegenüber sitzt in lässiger Haltung (Beine übergeschlagen) ein Mann, hinter dem ein weiterer gestikulierender Mann steht. An der Wand (?) zwischen Richter und den Männern hängt ein stilisiertes Kreuz in zwei Kreisen. Bildunterschrift: "An gebundenen tagen darf man nur schwören den frieden, und ferner gegen den mann, der handhafter tat ergriffen ist. " (Hirsch, S. 172)

Abbildungen

Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3