Aus dem Sachsenspiegel III 77, § 1; III 83, §§ 1,2

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Mappe #45: Güldforderung, Strafe für säumige Schuldner, Kerbhölzer, Zahlungen, Lotterieziehungen, ect.
Kategorien Menschendarstellung, Verhaltensweisen, Rechtsbuch
Technik Tuschezeichnung
Größe ca. 14 x 22 cm
Datierung 14. Jahrhundert
Herkunft des Titels aus der Sichtung im WS 95/96
Ordnungsmerkmale VIII. 90 a-b

Untertitel

Cod.Dresd.M32 fol.51b No.4 /fol.53b No.3 (Ssp.III 77/83).

Inhalt

Zwei Tuschezeichnungen auf Pauspapier. Die obere zeigt links einen liegenden Menschen mit geschlossenen Augen. Rechts stehen zwei Menschen, von denen der eine dem anderen einen größeren Zweig reicht. Der dazugehörige Text: "Leiht ein mann sein land besät aus gegen zins oder pachtgeld auf bestimmte jahre, so daß man es ihm besät wieder gebe, zu welcher zeit er innerhalb der jahre stirbt, man soll es den erben wieder geben, weil er das land nicht länger gewähren konnte, als solange er lebte. " (Hirsch,Landr. S. 287).
Die untere Darstellung zeigt links sitzend einen Mann und eine Frau mit erhobenen Händen. In der Mitte stehen zwei Menschen Rücken an Rücken und lamentieren mit den Händen. Der Rechte hält einen Zweig in der Hand. Ganz rechts steht ein weiterer Mensch. Unter den Menschen sind Pflanzen zu erkennen. Der dazugehörige Text: "Was man einem manne oder weibe gibt, das müssen sie drei tage besitzen. (. . . ) Wer ein gut einem anderen verleiht oder aufläßt, der soll ihm gewähr leisten jahr und tag. " (Hirsch, Landr. S. 293 f. . )

Abbildungen

Abbildung 1
Abbildung 2