Aus dem Sachsenspiegel III 25, § 2 ;II 26, § 4.

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Mappe #49: Marktkreuze (u. Handschuhe), Marktschwerter, Grenzsteine
Kategorien Menschendarstellung, Richter, Gerichtsszenen, Verhaltensweisen, Gericht, Symbolische Gegenstände, Rechtsbuch
Technik Tuschezeichnung
Größe A5 (ca. 21 x 15 cm)
Datierung 14. Jahrhundert
Herkunft des Titels aus der Sichtung im WS 95/96
Ordnungsmerkmale III. 7 a-b

Untertitel

(Obere Darstellung) Cod. Dresd.M32 fol.39b No.5 (Ssp.III 25);

(Untere Darstellung) Cod. Dresd.M 32 fol.28b No.4 (Ssp.II 26).

Inhalt

Zwei Tuschezeichnungen auf Pauspapier. Die Obere zeigt links einen stehenden Menschen. In der Mitte befindet sich ein großes Kreuz. Rechts sitzt ein Richter mit Krone. Der dazugehörige Text: "Am marktort und bei auswärtigem gerricht braucht niemand zu antworten, er habe denn dort eine wohnung oder ein gut, oder er verwirke sich dort durch eine missetat oder er verbürge sich dort. " (Nach Hirsch Landr. S. 242).
Die untere Darstellung zeigt ein hinter einem Zaun stehendes Kreuz, an dem sich ein Handschuh befindet. Der dazugehörige Text: "Niemand darf weder markt noch münze errichten, ohne des richters willen, in dessen gericht es liegt. Auch soll der könig von rechts wegen seinen handschuh dazusenden, zum beweise, daß es sein wille sei. " (Nach Hirsch Landr. S. 189).

Abbildungen

Abbildung 1
Abbildung 2